Satzung

DEUTSCHE SCHWIMMTRAINER-VEREINIGUNG E.V. (DSTV)

Satzung 1

(in der Fassung vom 15. Mai 2021)

 

1 Die Amtsbezeichnungen werden bei weiblichen Amtsinhabern in der weiblichen Form geführt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Deutsche Schwimmtrainer-Vereinigung e. V.“ (DSTV).
(2) Die DSTV hat ihren Sitz in Solingen. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung, Ziele und Aufgaben
Die DSTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(1) Die DSTV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DSTV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DSTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Förderung schwimmsportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege verwirklicht.
Als Mittel dazu dienen ihm:
- Vertretung der Interessen der Trainer und Übungsleiter;
- Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens in all seinen Erscheinungsformen;
- qualifizierte Aus- und Weiterbildung insbesondere durch Fachtagungen und vergleichbare Fortbildungen;
- intensiver Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und mit in- und ausländischen Trainern und Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige Person werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung der DSTV, die Antidopingbestimmungen des DSV und die Beschlüsse der Organe (§ 8) zu befolgen sowie die Interessen der DSTV zu wahren.
(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahmebestätigung erfolgt durch Zusendung der Beitragsrechnung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der schriftlichen Begründung; dagegen kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
(4) Jedes Mitglied hat Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 4 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder
(1) Zum Ehrenpräsidenten kann ein ehemaliger Präsident der DSTV mit herausragenden Verdiensten für die DSTV durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt werden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die DSTV besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt werden.
(3) Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Präsidium.
(4) Ehrenmitglieder haben Sitz im Präsidium und sind stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt und sind beitragsfrei.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der DSTV.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich bis zum30.09. des laufenden Jahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann von der DSTV ausgeschlossen werden
- wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der DSTV.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dem Betroffenen wird dazu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Ausschluss wird vom Präsidium schriftlich abgefasst und dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zugestellt. Sodann kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Präsidium durch Einschreibebrief Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsentscheidung.
(4) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl ist das ausgeschlossene Mitglied für das laufende Kalenderjahr noch verpflichtet, die Zahlungsleistung zu erbringen, die aufgrund der Vereinszugehörigkeit geschuldet werden.

§ 6 Beiträge, Leistungen
(1) Jedes Mitglied mit Ausnahme von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern ist beitragspflichtig.
(2) Alle Beiträge sowie sonstigen Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Zahlung ist jeweils spätestens sechs Wochen nach Versand der Zahlungsaufforderung fällig.

§ 7 Organe der Vereinigung
Organe der DSTV sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ der DSTV.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu dieser Versammlung sind auf Beschluss des Präsidiums alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Präsidiumsmitglied einzuladen.
(3) Sollte eine Mitgliederversammlung als Präsenzsitzung nicht möglich sein (z. B. wegen staatlicher Anordnung während einer Pandemie), dann ist auch eine virtuelle Mitgliederversammlung nach den Regelungen zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen möglich. (s. Anhang „Regelungen zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen“. Die Regelungen zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen sind Bestandteil der Satzung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen,
- wenn das Präsidium dies beschließt
- oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Soweit nicht durch diese Satzung anders geregelt, entscheidet die einfache Mehrheit. Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Tagesordnung
- Jahres- und Geschäftsbericht des Präsidiums
- Aussprache über die Berichte
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl von Präsident, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Schatzmeister (jedes zweite Jahr) - Wahl von zwei Kassenprüfern (jedes zweite Jahr)

(8) Anträge können von den Mitgliedern und vom Präsidium gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Präsidenten oder dem Geschäftsführer der DSTV eingegangen sind. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge dürfen keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.
(9) Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss jeweils zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(10) Das Präsidium und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig, die der Kassenprüfer aber nur einmal.
(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder für den Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem vom Präsidium beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet.

§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die DSTV.

(2) Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- zwei Vizepräsidenten,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.

Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten die DSTV zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die übrigen Mitglieder des Präsidiums von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Präsidenten, in sonstigen Fällen nur mit dessen Zustimmung Gebrauch machen.

(4) Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist das Präsidium ermächtigt, das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

(5) Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen. Die Einberufung kann durch den Präsidenten oder die Vizepräsidenten erfolgen. Im Einvernehmen mit Präsident oder Vizepräsidenten kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Durchführung der Einladung beauftragt werden. Zu den Sitzungen des Präsidiums können andere Personen und Beauftragte von Organisationen als Teilnehmer zugelassen werden, wenn dies im Interesse der Vereinigung erforderlich erscheint.

(6) Aufgaben des Präsidiums sind:
- strategische Planung der Arbeit der DSTV,
- Weiterentwicklung des Berufsbildes der Trainer und des Ehrenkodex,
- Interessenvertretung bei den anderen Gremien des Schwimmsports,
- Organisation von Maßnahmen der Fort-, Weiter- und Ausbildung,
- Erstellen von Lehrmaterialien, Publikationen im Schwimmsport,
- Vermittlung eines Erfahrungs- und Gedankenaustausches zwischen Trainern und Übungsleitern sowie Stellenvermittlung,
- Entwicklung von Marketing- und Public-Relation Aktivitäten,- Entwicklung von Werbemaßnahmen,
- Beratung und rechtliche Hilfestellung für Trainer und Vereine.

(7) Das Präsidium kann Referenten mit besonderen Aufgaben berufen.

§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

(2) Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Bücher, den Jahresabschluss sowie die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Präsidiums. Sie erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

(4) Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Präsidiums.


§ 11 Auflösung der DSTV
(1) Die Auflösung der DSTV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Wird die Auflösung beschlossen, fällt das Vermögen der DSTV an die Deutsche Sporthilfe e. V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 12 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (15. 09.2021)

 

Regelungen zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen

(gemäß Entscheidung des OLG Hamm vom 27.09.2011 (AZ.: 22 W 106/11, I-27) (Das Gericht hat diese als Orientierung für zulässig angesehen)


Virtuelle Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Anmeldeadresse (E-Mail, Postanschrift), mit einer Frist von [vier Wochen] zur virtuellen Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung des E-Mail bzw. des Briefes.

(2) Die Mitglieder müssen sich mindestens eine Woche vor der virtuellen Mitgliederversammlung zur Teilnahme bei der in der Einladung genannten Adresse (E-Mail, Postanschrift) anmelden, damit sie die Legitimationsdaten und individuellen Zugangsdaten zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung rechtzeitig erhalten können. Ohne Anmeldung und Erhalt des Zugangswortes ist eine Teilnahme nicht möglich.

(3) Die Mitglieder können binnen [zwei Wochen] die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

(5) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zu-gangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal [drei Stunden] davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.

(6) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(7) Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.